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Schadenversicherung 
Montag, 13.01.2020

Kfz-Schäden in einer Waschstraße - Gefährdungshaftung entfällt

Ereignet sich während des automatisierten Wasch- und Transportvorganges ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeuges daher nicht gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeuges. Das geht aus einem Beschluss des OLG Koblenz, 05.08.2019 - 12 U 57/1 hervor.

Der Fall:

Das Fahrzeug des Klägers befand sich hinter dem Fahrzeug der Beklagten, die auch selbst am Steuer saß, auf dem Förderband einer automatisierten Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mithilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen.

Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des Beklagtenfahrzeuges durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Kläger sein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab.

Der Kläger trug vor, er habe durch das Bremsen eine Kollision vermeiden wollen. Allerdings habe sich infolge des Bremsvorganges die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeuges gedrückt und dieses beschädigt. Deshalb forderte er von der Beklagten den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.500 EUR.

Die Entscheidung:

Nach Auffassung des OLG haftete die Beklagte nicht nach § 7 StVG. Diese Vorschrift verpflichtet den Halter des Fahrzeuges, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entsteht. Ein Kraftfahrzeug ist jedoch laut OLG nicht "in Betrieb", wenn es ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird. Weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeuges kämen bei diesem Vorgang zum Tragen. Die besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), seien in diesem Moment ohne Relevanz. Das Fahrzeug sei vielmehr vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig.

Der Kläger hätte deshalb nachweisen müssen, dass die Beklagte die Störung im Transportvorgang selbst verschuldet hatte (§ 823 ff BGB), z.B. durch ein Abbremsen ihres Autos. Dieser Nachweis gelang dem Kläger nicht.

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