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Schadenversicherung 
Montag, 09.09.2019

Schaden durch verschütteten Kraftstoff - Kein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung

Der Fall:

Ein Motorradfahrer hatte sein Fahrzeug auf dem Tankstellengelände der Klägerin versehentlich mit Dieselkraftstoff befüllt. Er verließ anschließend den Ort, kehrte dann aber wieder zurück, um den Dieselkraftstoff aus dem Tank zu entfernen und den Tank mit Benzin zu befüllen.

Nachdem sich der Motorradfahrer erneut vom Tankstellengelände entfernt hatte, befanden sich dort zwei größere Lachen mit Benzin bzw. Diesel, die durch Mitarbeiter der Klägerin abgebunden wurden und eine weitere Reinigung erforderlich machten. Es bestand die Gefahr, dass Kraftstoff ins Erdreich durchsickerte und weitere Schäden verursachte.

Der beklagte Haftpflichtversicherer des Motorradfahrers war der Auffassung, er müsse für den Schaden nicht aufkommen, weil es sich bei der Fehlbetankung, den anschließenden Ausbau des Tanks zur Entleerung und den damit verbundenen Vorgängen nicht um typische Fahrerhandlungen oder kleinere Reparaturarbeiten gehandelt habe, die man dem Gebrauch des Fahrzeuges zurechnen könnte.

Bereits wegen des Ausbaus des Kraftstofftanks, der eine Nutzung des Motorrades zu diesem Zeitpunkt unmöglich gemacht habe, stehe fest, dass der schadenstiftende Vorgang nicht beim Gebrauch eines Kraftfahrzeuges erfolgt sein könne.

Die Entscheidung:

Das OLG verneinte eine Einstandspflicht des Beklagten, da der Schaden, für den der Motorradfahrer privatrechtlich haftete, nicht durch den Gebrauch des im Versicherungsvertrag bezeichneten Fahrzeuges entstanden war.

Eine Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn es sich bei dem Anspruch der Klägerin um einen Anspruch im Sinne einer Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht gehandelt hätte (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG).

Nach § 1 PflVG ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den "Gebrauch" des Fahrzeuges verursachten (Personen-, Sach- und sonstigen Vermögens-)Schäden abzuschließen.

Der Begriff des Gebrauches schließt den Betrieb im Sinn von § 7 StVG ein und geht noch darüber hinaus. Durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges ist der Schaden aber nur eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis in adäquatem Ursachenzusammenhang steht. Die Gefahr muss mithin vom Fahrzeug selbst ausgehen.

Für die Fälle, in denen die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug ausgeht, sondern von einer Person, die mit dem Fahrzeug im Zusammenhang steht, ist laut OLG schon deshalb eine enge Auslegung des Begriffes "durch den Gebrauch" geboten, weil andernfalls das Haftungsrisiko des Versicherers schwer zu kalkulieren wäre.

Wenn eine Handlung der vom Gebrauch des Fahrzeuges ausgehenden Gefahr hinzugerechnet werden soll, muss es sich um eine typische Fahrerhandlung handeln. Eine solche liegt nur vor, wenn sie in den gesetzlichen oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenkreis eines Kraftfahrers fällt und im Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt geschieht.

Hier war die schadenursächliche Tätigkeit, nämlich das Entleeren des Tanks bzw. das Umfüllen von Kraftstoff aus dem Tank in einen Kanister nicht mehr dem Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeuges zuzurechnen. Zwar diente die Entfernung des Kraftstoffes aus dem Tank dazu, diesen mit dem richtigen Kraftstoff erneut zu befüllen und das Motorrad wieder in Gebrauch nehmen zu können. Dies allein reichte jedoch nicht aus, um den notwendigen Zusammenhang zum Gebrauchsrisiko des versicherten Kraftfahrzeuges herzustellen.

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