Michael Mayerhanser e.K.

Versicherungsmakler

Vermögensschaden-Haftpflicht versicherungen

Sie sind beratend tätig oder verwalten fremde Vermögenswerte?   
Sie erstellen Gutachten, sprechen Empfehlungen aus oder sind vermittelnd tätig?   
Sie sorgen dafür, dass Andere Ihr Recht bekommen oder erbringen sonstige Dienstleistungen für Dritte? 

Dann sind für Sie als Experte auf Ihrem Fachgebiet Entscheidungen jeglicher Art selbstverständliche Bestandteile Ihres beruflichen Alltags.   
Aber wer eine Entscheidung fällen muss, trägt ein hohes Maß an Verantwortung, und dies nicht nur für sich und seine Mitarbeiter, sondern auch für seinen Auftraggeber.  
Denn selbst der beste Fachmann ist nur ein Mensch, der nicht alles wissen oder sich auch mal irren kann!   
Im täglichen Arbeitsgeschehen mit seinen ständigen hohen Anforderungen ist es nahezu vorbestimmt, dass nicht jede Entscheidung von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern richtig sein kann. Wir alle sind nicht perfekt und somit nicht sicher davor, einen Fehler im Sinne von Panne, Irrtum, Versehen  zu begehen. Glücklich darf sich schätzen, wessen Fehlentscheidung unentdeckt und somit vielleicht folgenlos bleibt – die Regel ist dies jedoch leider ganz und gar nicht, und Garantien gibt es im Leben ohnehin keine.  
Somit ist wohl eher davon auszugehen, dass Sie für die Folgen eines solchen Fehlers einzustehen haben, denn per Gesetz sind Sie in unbegrenzter Höhe zu Schadenersatz verpflichtet. Wenn Sie dann nicht entsprechend abgesichert sind, kann eine kleine Unachtsamkeit schnell Ihre und die Existenz des ganzen Unternehmens gefährden. 



Bestimmte Berufsgruppen und Unternehmen stehen allerdings in einer ganz besonderen Verantwortung und unterliegen somit einem hohen Haftungsrisiko; hervorzuheben sind hiervon insbesondere: 

  • Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte, Notare;    
  • Unternehmensberater, Personalberater, Gutachter, Sachverständige;
  • Finanzdienstleister jeglicher Art, Vermögensverwalter;
  • Immobilienmakler und Hausverwalter, Energieberater;
  • IT-Dienstleistungsbetriebe, EDV-Sachverständige;
  • Werbeagenturen, PR-Agenturen, Grafikdesigner, Unternehmen der Medienbranche, Journalisten;
  • Dolmetscher und Übersetzer, technische Redakteure;
  • Vereine, Verbände, Innungen;
  • Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes, Richter, Staatsanwälte. 

Wenn Sie einer dieser Berufsgruppen angehören, dann wissen Sie, dass Ihre Mandanten oder Kunden auf Ihren professionellen Sachverstand und Ihre Expertise vertrauen, insofern können Ihre Auskünfte oder Ratschläge – kurz: Ihre Dienstleistungen – so sie denn fehlerhaft sein sollten, weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. 
Egal ob Sie 

  • einen Rechtsrat erteilen oder einen Vertragsentwurf konzipieren,
  • eine Steuererklärung fertigen oder die Buchhaltung für Ihre Mandanten übernehmen,
  • eine betriebswirtschaftliche Maßnahme empfehlen oder eine Personalentscheidung herbeiführen,
  • einen Istzustand begutachten und eine diesbezügliche Empfehlung aussprechen
  • eine bestimmte Kapitalanlage empfehlen und vermitteln, 
  • eine Immobilie bewerten oder verwalten,
  • eine bestimmte Software entwickeln oder EDV-Schulungen durchführen,
  • eine Werbekampagne gestalten und begleiten,
  • einen Vertrag oder ein Buch übersetzen,
  • Recht sprechen oder über die Bewilligung eines staatlichen Zuschusses zu befinden haben:

Ihre Fachkompetenz steht Ihren Auftraggebern oder Kunden uneingeschränkt zur Verfügung und Sie arbeiten stets nach „bestem Wissen und Gewissen“ - was aber geschieht, wenn Sie hierbei doch einmal eine Kleinigkeit übersehen? Ein kleiner Fehler kann unter Umständen große  Wirkungen hervorrufen und ein Vermögen kosten –  Ihr gesamtes aktuelles und zukünftiges Vermögen, denn wie vorhin bereits erwähnt, unterliegen Sie einer unbegrenzten Schadenersatzverpflichtung. 

Haftungsgrundlage für Vermögensschäden bildet i.d.R. die mit der Schuldrechtsreform in § 280 BGB eingeflossene positive Vertragsverletzung, also die schuldhafte Leistungsstörung durch den Schuldner eines Vertrags und die daraus resultierende Verpflichtung zum Schadenersatz. Aber auch andere Haftungsnormen, wie beispielsweise culpa in contrahendo  (jetzt in § 311 BGB geregelt) oder die Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht gem. § 241 BGB könnten Haftpflichtansprüche auslösen. Im Normalfall haftet der Schuldner aufgrund der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht nur gegenüber seinem Vertragspartner für vermeidbare Mehrkosten oder diesem entstandene Vermögensnachteile, in bestimmten Fällen sind aber auch Ansprüche Dritter möglich, z.B. bei Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. 


Aber: Für alle aus beruflichen Fehlern entstehenden Ansprüche und Forderungen gibt es einen wirksamen Schutz:Die Vermögensschaden-Haftpflicht Versicherung!   

Sie ist somit der unerlässliche Versicherungsschutz für freiberuflich und selbstständig Tätige, sonstige Dienstleistungsberufe sowie Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Die Leistung der wenigen in dieser Sparte tätigen Versicherungsgesellschaften umfasst hierbei:

  • die eingehende  Prüfung, ob und welcher Höhe eine  Verpflichtung zum Schadenersatz  besteht und
  • die  Abwehr  von  unberechtigten Ansprüchen (notfalls auch vor Gericht) sowie
  • die  Befriedigung berechtigter Ansprüche  bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.    

Im Nachstehenden folgen einige beispielhafte Schadenfälle in Stichworten:

Ein Rechtsanwalt haftet u.U., wenn er  

  • eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt;    
  • Verträge fehlerhaft abfasst;    
  • Fristen und Termine versäumt;    
  • Forderungen seines Mandanten verjähren lässt.

Ein Steuerberater kann möglicherweise in Haftung genommen werden für    

  • die falsche Auskunft oder Beratung in Steuersachen;    
  • die verspätete Einreichung von Steuererklärungen;    
  • das Nichtausnutzen von Steuervergünstigungen für seinen Mandanten.

Ein Unternehmensberater könnte eventuell haften für

  • eine fehlerhafte Standortanalyse und seiner daraus resultierenden Empfehlung;    
  • unzureichende Personalplanung für einen zu sanierenden Betrieb;    
  • fehlerhafte Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen bei seinem Auftraggeber.

   Gutachter / Sachverständige haften ggf. für

  • fehlerhafte Gutachten infolge Verwechslung von Proben;    
  • Berechnungs- oder Bewertungsfehler;    
  • Übersehen wesentlicher Aspekte bei der Erstellung einer Analyse.

Immobilienmakler und Hausverwalter könnten verantwortlich gemacht werden für 

  • falsche Angaben über Baujahr sowie den Verkehrs- oder Verkaufswert einer Immobilie;    
  • die Vermittlung eines zu bestimmten Bauzwecken ungeeigneten Grundstücks;    
  • die zu günstige Vermietung oder Doppelvermietung, eine nicht rechtzeitig erfolgte Kündigung;    
  • die fehlerhafte Berechnung bzw. den Einzug von Nebenkosten in falscher Höhe;    
  • die verspätete Zahlung von Rechnungen für eine WEG;    
  • die unklare Abfassung von Miet- und Pachtverträgen.


In der Werbebranche gibt es evtl. folgende Haftungsmöglichkeiten:

  • Übersehen von Schreib- oder Farbfehlern bei Erstellung der Druckvorlage eines Prospektes;    
  • Verwechslung von Bild- und/oder Textdateien bei der Weiterleitung von Druckaufträgen;    
  • Übersehen von Umsetzungsmängeln bei Erteilung einer Druckfreigabe;    
  • Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften oder Verletzung von Urheberrechten;    
  • Fehlerhafte Anzeigeninhalte oder Angaben auf der website des Auftraggebers.

Ein Übersetzer könnte möglicherweise für

  • zusätzlich entstandene Kosten für einen erforderlichen Neudruck eines Prospektes aufgrund von Übersetzungsfehlern    

von seinem Auftraggeber in Regress genommen werden.

Bei Beamten und Angestellten des Öffentlichen Dienstes sind folgende Haftungsszenarien denkbar, wobei diese sowohl seitens ihres Dienstherrn in Regress genommen werden als auch unmittelbar gegenüber Dritten haften können: 

  • Fehlerhafte oder versehentliche Gewährung von staatlichen Zulagen;    
  • Zahlungen an Nichtberechtigte, Fehl- und Doppelüberweisungen;    
  • Frist- und Terminversäumnisse sowie Verjährenlassen von Ansprüchen;    
  • Ausstellung fehlerhafter Bescheinigungen;    
  • Fehlerhafte Beratung bzw. Erteilung unrichtiger Auskünfte
  • Aufnahme unsachgemäßer Anträge.     



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