Dienstreisekasko-Versicherung
Sie sind Unternehmer und weisen Ihre Mitarbeiter/innen an, für dienstlich veranlasste Fahrten ihren Privat-PKW zu nutzen? Dann sollten Sie hierbei jedoch Folgendes beachten:
Gemäß höchstrichterlicher Rechtssprechung hat eine Mitarbeiter/in, der/die für Botengänge oder Dienstfahrten im Auftrag seines/ihres Arbeitgebers sein/ihr privates Kraftfahrzeug benutzt, einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem/ihrem Privat-Pkw infolge eines selbst verschuldeten Unfalls entstandenen Schadens.
Verursacht der/die Arbeitnehmer/in einen Unfall lediglich leicht fahrlässig, so besteht Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens gegenüber dem Arbeitgeber in voller Höhe. In Anlehnung an die Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung hat der/die Mitarbeiter/in bei mittlerer Fahrlässigkeit einen Teil seines/ihres Schadens entsprechend dem Grad des Verschuldens selbst zu tragen. Bei grober Fahrlässigkeit hingegen ist ein Anspruch des/der Arbeitnehmers/in auf Ersatz des von ihm/ihr verursachten Schadens gegen den Arbeitgeber nicht möglich.
Um sich vor derartigen Ansprüchen zu schützen, empfiehlt es sich die Belegschaft anzuweisen, für Botengänge und Dienstreisen eventuell vorhandene Poolfahrzeuge oder auch öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Sollte dies nicht möglich sein, entweder, weil keine oder nicht ausreichend viele Firmenfahrzeuge vorhanden sind, keine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel gegeben ist oder aufgrund sonstiger arbeitsvertraglicher Zugeständnisse, besteht für Sie als Unternehmer auch die Möglichkeit, eventuelle Schadenersatzansprüche durch eine sogenannte
Dienstreise-Kaskoversicherung
abzusichern. Hierdurch sind – ähnlich einer üblichen Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung – Schäden an privaten Kraftfahrzeugen der Belegschaftsangehörigen anlässlich der dienstlichen Nutzung, bzw. die entsprechenden Regressansprüche der Mitarbeiter/innen gegen den Arbeitgeber versichert.